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Mietbedingungen
(bezogen auf die Allgemeine Geschäftsbedingung-Mietvertrag)
Wir vermieten ausschließlich zu unseren Mietbedingungen für Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Werkzeuge:
1. Sämtliche Preise gelten jeweils für einen 8-Stunden-Arbeitstag ab Warburg bzw. einer unserer Niederlassungen/Mietstationen zuzüglich der gesetzl. Mehrwertsteuer.
2. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
3. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Auslieferung ab unserem Lager und endet am Tage der Rücklieferung an unser Lager.
4. Die Tagesmiete wird auf Grundlage einer normalen Schichtzeit von täglich 8 Stunden berechnet. Jede weitere Stunde wird berechnet. Der Berechnung der Miete ist als Arbeitszeit die normale Schichtzeit von tägl. Bis zu 8 Stunden, durchschnittlich bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt. Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder 22 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
5. Kraftstoff und Öl stellt der Mieter, Maschinen und entspr. Baugeräte werden betankt ausgeliefert, bei Rücklieferung festgestellte Fehlmengen werden berechnet.
6. Für verschmutzt zurückgelieferte Geräte müssen wir Reinigungskosten berechnen.
7. Für Schäden, die vom Mieter mit den gemieteten Maschinen und Geräten Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter in voller Höhe des entstanden Schadens.
8. Bei Abschluss einer Versicherung lt. Mietvertrag besteht für Maschinen und Geräte ein Selbstbehalt in Höhe von 2.500 EUR, bei Abhandenkommen durch Diebstahl (D), Einbruchdieb- stahl (ED) oder Raub (R) 10 % mind. der gewählte Eurobetrag. Die Versicherung umfasst keine Haftpflichtversicherung. Diese muss der Mieter selbst abschließen.
9. Der Ausfall des Betriebsstundenzählers ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
10. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe der Mietgeräte, diese richtet sich nach §8 unserer AGB Mietvertrag.
11. Nicht versichert sind: Maschinen auf Wasserbaustellen auf schwimmenden Fahrzeugen und bei Tunnelarbeiten, Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, schuldhafte oder grobfahrlässige Verletzung von Sicherheitsvorschriften.
12. Bei Vorliegen extremer Einsatzbedingungen (z.B. Arbeiten im Wasser, Steinbruch, Abbruch, Recycling), die zu überdurchschnittlichem Verschleiß an Bremsen, Lenkung, Kraftübertragung oder Verschleißteilen an Anbaugeräten und Werkzeugen führen, hat der Mieter die dafür zusätzlich anfallenden Reparaturkosten zu tragen.
13. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung sofort ohne Abzüge zu bezahlen
14. Transportkosten: 60 € (zzgl. USt.) je Stunde (Be- und Entladen gilt als Fahrzeit)
15. Reinigungskosten: 60 € (zzgl. USt.) pro Stunde inklusive Entsorgungskosten
16. Kraftstoffkosten: sind die Mietgeräte bei der Rückgabe nicht voll getankt brechnen wir je Liter (Diesel /Benzin) pauschale in Höhe von 3 € (zzgl. USt.)
Stand 03/2023
Miet- und Transportbedingungen für Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Werkzeuge
ANB Handel & Service Inh. Mandy Schönau I Halbmondsweg 3 I D-99885 Ohrdruf
AGB-Mietvertrag:
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für bewegliche Sachen (Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Werkzeuge)
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.
2. Der Mieter muss dem Vermieter einen gültigen Personalausweis vorlegen.
3.Bei der Vermietung von Selbstfahrenden Maschinen und Fahrzeugen muss der Mieter dem Vermieten einen gültigen Führerschein vorzeigen.
4. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und beim Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
5. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, den Mietgegenstand vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen.
2. Bei Übergabe nicht erkennbare Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Kenntnis schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, schriftlich zu notieren. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nicht geltend gemacht werden.
§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung und Sicherung der Mietschuld
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochen-end-arbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen, sie werden zusätzlich berechnet.
2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.
4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages in Verzug oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Zudem werden Beträge, die dem Vermieter durch mögliche anderweitige Vermietung hätte erzielen können dem Mieter angerechnet.
5. Fällige Beiträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu bezahlen.
6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfsperson nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 7 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
§ 8 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 6 Nr. 1 b) und 1 c) gilt entsprechend.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tage zu prüfen.
§ 9 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe der Tagemiete mindestens jedoch 300 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter an-erkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 8 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§ 10 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter schnellstmöglich in geeigneter Weise sowie zusätzlich unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 11 Kündigung
1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner nicht ordentlich kündbar. Die bei allen Dauerschuldverhältnissen zulässige ordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wird dadurch nicht eingeschränkt.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist - einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden:
a) im Falle von §5Nr.4,
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet erscheint;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen § 6 Nr. 1.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit § 9 und § 10 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§ 13 Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 8 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
AGB Mietvertrag/03/2023 ANB Handel & Service Inh. Mandy Schönau | Halbmondsweg 3 | D-99885 Ohrdruf | www.anb-handel.de
ANB Handel & Service Inh. Mandy Schönau
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